Sie lieben Katzenvideos? Wir auch. Katzen kann man einfach nicht böse sein. Nicht selten sorgen die Stubentiger aber auch für Probleme und Konflikte in Nachbarsiedlungen. In diesem Blogbeitrag geht es daher um die Rechte und Pflichten von KatzenhalterInnen.

Sie haben vier Pfoten, (angeblich) neun Leben und faszinieren uns schon immer: Die Rede ist von Katzen. Ihre Ortstreuheit und Eigenständigkeit macht sie zu pflegeleichten Haustieren. Doch was tun, wenn plötzlich ein Kratzer im Lack des teuren Neuwagens ist, ein toter Koi auf der Veranda liegt oder Katzenkot das Gemüsebeet verunreinigt? Fragen, die wir in diesem Blogbeitrag klären. Wie so oft bei strittigen Fällen gilt aber auch hier: Nicht immer ist die eine Antwort auch die richtige.

Was müssen KatzenhalterInnen beachten?

Hier gibt das Tierschutzgesetz Auskunft:

  • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden. Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
  • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
  • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt sein.
  • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind ebenfalls sauber zu halten.
  • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gelassen, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Seit 1. April 2016 müssen auch Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben, kastriert werden.
    Ausnahme:
    Katzen, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.
  • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
  • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
  • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen von der Mutter getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
  • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

Was tun bei Kratzern?

Sofern eine Katze irgendjemandem gehört, ist zumindest die Besitzerfrage einmal geklärt. Beispielsweise hat es einmal einen Fall gegeben, bei dem die Katzen der Nachbarn den eigenen Wagen zerkratzt haben sollen. In so einem Fall wird der Katzenbesitzer aber nur in den seltensten Fällen haften. Damit es zu einer Haftung kommt, muss der Geschädigte beweisen können, dass tatsächlich die Katzen des Nachbarn den Schaden verursacht haben und der Katzenbesitzer müsste NICHT nachweisen können, dass er sein Tier ordentlich beaufsichtigt habe. Da Katzen aber in der Regel frei laufen dürfen, kann der Halter von freilaufenden Katzen auch nur selten belangt werden. Durch Katzen „rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden“ wären aber durch die Haushaltsversicherung gedeckt.

Was tun gegen hereinlaufende Katzen?

Hier muss man selbst Vorkehrungen treffen, wenn man nicht will, dass Katzen in Wohnungen hereinlaufen. Einen rechtlichen Schutz gibt es nicht.

Was tun gegen schwängernde Katzen?

Hier gibt es einen rechtlichen Hintergrund und der hat auch schon mal einen Fall des Friedensbüros betroffen. Der umtriebige Kater vom Unterstock hat die Katze von oben geschwängert und in so einem Fall (nämlich beim Schwängern von Katzen) kommen gleich mehrere Sachen zum Tragen:

a.)    Kein Besitzer hatte seine Katzen kastriert obwohl sie nicht

b.)    ausreichend gesichert waren – denn wie wir vom Tierschutzgesetzt oben wissen, sind Katzen, wenn sie nach draußen können, zu kastrieren oder aber, wenn sie auf den Balkon oder auf’s offene Fensterbankerl dürfen, so zu halten, dass sie absturzgesichert sind, z. B. durch ein Netz oder ein Gitter – was automatisch auch dazu führt, dass sie den Balkon nicht verlassen können und so keinen Zugang zu anderen Katzen haben. Das wiederum sorgt dann auch dafür, dass sie sich nicht unkontrolliert vermehren können.

Was tun gegen streunende Katzen?

Streunende Katzen sind zu tolerieren, sofern sie dem Nachbarn zuzumuten sind – und das sind sie in den meisten Fällen, sofern sie keinen Schaden anrichten, der dann auch nachweisbar ist. Katzenkot und Kratzspuren im Blumenbeet sind es meist nicht, da diese in den seltensten Fällen eindeutig einer bestimmten Katze und damit einem Besitzer zuzurechnen sind – in so einem Fall kann man also rechtlich eher wenig machen.

Wie viele Nachbarskatzen im eigenen Garten muss man dulden?

Hier gibt es je nach Gericht unterschiedliche Ansichten. So beurteilt das Amtsgericht Passau bereits das Betreten des Grundstücks durch fremde Katzen als Eingriff in das Eigentum, das Amtsgericht Diez wiederum schränkt die Duldungspflicht des Gestörten auf ein bis zwei Tiere ein und das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, dass gelegentliche Besuche der Nachbarskatze inklusive ihrer Hinterlassenschaften in Vororten zu dulden sind, im Zentrum der Großstadt hingegen nicht. Eine generelle Aussage, ob und in welchem Umfang Katzen im Garten geduldet werden müssen, lässt sich also nicht treffen. Ute Winderlich fasst in ihrem “Praxishandbuch Katzenrecht” die Gesetzeslage wie folgt zusammen: „In einem reinen Wohngebiet mit freistehenden Häusern und Gärten und in ländlicher Lage ist der Freilauf von Katzen ortsüblich und daher grundsätzlich von den Nachbarn zu dulden. Nimmt die Zahl der Katzen jedoch überhand, kann der Nachbar verlangen, dass jeweils nur ein oder zwei Katzen zugleich Freigang erhalten.“

Was tun, wenn man eine Katze auf der Straße sieht: Bremsen oder nicht? Und was, wenn sie bereits überfahren ist?

Hier muss man differenzieren. Weicht man einem Tier aus, rettet man wahrscheinlich dessen Leben, gefährdet jedoch sein eigenes und potenziell auch das der anderen durch einen möglichen Unfall, den man verursacht. Weicht man nicht aus, überfährt man höchstwahrscheinlich das Tier und fügt seinem Fahrzeug eventuell ebenfalls Schaden zu. Was also tun? Am besten ist es, die Situation abzuwägen und danach zu entscheiden (auch wenn dies innerhalb weniger Sekunden geschehen muss). Würde man durch das Ausweichen andere Personen und deren Leben gefährden, sollte man nicht ausweichen. Jedoch sollte man auch nicht mutwillig ein Tier überfahren, nur weil man dadurch einen Kratzer vom hinteren Fahrzeug bekommen könnte. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, ist es ratsam, den Katzenbesitzer zu verständigen, da dieser dann normalerweise für den Schaden aufkommen muss, den das Tier verursacht hat. Am Verlust der Katze ändert dies aber naturgemäß nichts, deshalb sollte man auf Menschen genauso wie auf Tiere im Straßenverkehr Rücksicht nehmen – so gut dies eben möglich ist.

7 Kommentare

  1. Friedrich Haarmann 14. August 2018 at 12:31 - Reply

    Die meiste Information ist ein schlechter Witz!

    Angenommen; ich bin mit meinem Auto unterwegs, weiche einer auf der Fahrbahn verweilenden Katze aus, wodurch ich an Ästen am Fahrbahnrand meinen Lack zerkratze. Glaubt ihr wirklich dass ich anschließend noch erfahre WER der Besitzer dieser Wildtierschädlinge ist? Nehmen sie wirklich an das dieses Tier sitzen bleibt und dass der Katzenbesitzer noch Name und Adresse auf einem Halsband vermerkt hat?

    Auch wäre die Frage zu stellen, wenn eine Katze ein Wildtier (z.B. Eichkätzchen, Hasen_Baby o.ä.) reißt, warum die Besitzer dieser für den am Ökosystem entstanden Schaden NICHt herangezogen werden können.

    Sie erwähnen auch dass das anleinen einer Katze Untersagt ist, da dies (nachzulesen im Stmk. Tieschutzgesetz) “Artenuntypisch” ist, mit der Begründung das Katzen RAUBTIERE sind. Also sollte man dieser Logik nach doch auch keinen Hund mehr anleinen dürfen – GOTT SEGNE DIE DOPPELMORAL

    • Karin Hutten 16. August 2018 at 7:15 - Reply

      Natürlich ist in solchen Fällen anzunehmen, dass die Katze nicht zur Identifizierung sitzen bleibt, allerdings würde auch kein Igel/Hase oder anderes Tier dafür sitzen bleiben und wie es in solchen bedauerlichen Fällen nun einmal ist, wird man für die Reparatur des Schadens selbst aufkommen müssen.

      Das Tierschutzgesetz untersagt nun einmal die Anbindehaltung von Katzen – wir geben hier die Information für interessierte NachbarInnen weiter, sind allerdings nicht für die inhaltliche Gestaltung des Gesetzes zuständig.

  2. Berndl johann 13. September 2019 at 8:46 - Reply

    Wie komme ich dazu den Kot der nachbarkatze aus meinen Garten zu entfernen.

    • Angefressener 8. Oktober 2020 at 19:03 - Reply

      Hallo diese Frage stelle ich mir auch schon die ganze Zeit und vor allem da ich regelmässig einmal die Woche in solch Hinterlassenschaften trete. Ich bin auch ein Raubtier nur so zur Information der Katzen

      • blogadmin 9. Oktober 2020 at 11:20 - Reply

        Ich streue regelmäßig Kaffeesatz in der Wiese aus. Das scheint zu funktionieren. Zumindest hat in den letzten zwei Monaten, seit ich damit begonnen habe, keine Katze mehr den Garten verschmutzt.

  3. Regina Pomberger 29. Juli 2020 at 21:25 - Reply

    Rechter Gartenmieter,dem nur ein Stück gemietet hat,droht das den Katzen was passiert. Linke Wohnungsmieter mit Vorgarten,haben heute 2 mal alten Katzenkot vor mein Schlafzimmerfenster über die Steinmauer geschmissen. Es gibt aber in diesen Gärten und Umgebung nicht nur meine 3 Katzen. Was kann ich tun ?
    Reden kann man nicht,rechts sehe ich dieses Paar nur Alkohol trinken und links, behaupet eine Dame die Katzen kommen eh nicht rüber als meine 2 Katzen einmal 9 Tage und einmal 11 Tage abgingen. Eine Katze fand ich etliche Gassen weiter und fand nicht mehr nach Hause,wie wenn sie dort ausgesetzt worden wäre ? Danke im Vorhinein für die Auskunft. LG aus Wien

    • blogadmin 30. Juli 2020 at 10:38 - Reply

      Liebe Frau Pomberger, die Situation um ihre drei Katzen ist sicherlich belastend. Falls Sie in einer Gemeindewohnung wohnen, gibt es ein Mediationsangebot von wohnpartner wien (www.wohnpartner-wien.at ). Andernfalls könnten Sie auch ihre Hausverwaltung kontaktieren. Die Drohung des Nachbarn ist vermutlich als Unmutsäußerung über ein Verhalten der Katzen zu werten. Das Verletzen einer Katze oder Töten einer gesunden Katze ist laut Tierschutzgesetz verboten. Katzenkot darf nicht über den Zaun geworfen werden. Wenn Sie Zeugen haben, könnten Sie natürlich eine Anzeige erstatten oder eine Unterlassungsklage einreichen. Besser wäre es jedoch, mit den Nachbarn darüber zu sprechen, was man tun kann, damit Katzen nicht im Garten koten. https://www.t-online.de/heim-garten/garten/id_72317812/katzenkot-im-garten-katzen-tierfreundlich-vertreiben-so-geht-s-.html. Vielleicht haben Sie jemanden, der Sie dabei unterstützen kann, mit den Nachbarn zu reden, und eine Lösung zu suchen. Ich hoffe, es ist ein Tipp dabei der Ihnen weiterhilft. Liebe Grüße Jutta Dier

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Von: Jutta

13. November 2017

Bild: Karin Hutten

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