Sich selbst und andere zu fotografieren oder zu filmen ist für viele Menschen ein Vergnügen und gehrt mittlerweile zum Alltag. Doch das Vergnügen hrt dort auf, wo die Aufnahme zur Belästigung wird – wie auch ein Nachbarschaftskonflikt zeigt.

Wenn das Fotografieren zur Belästigung wird

Es ist still in der Wohnsiedlung – bis auf ein Geräusch: Klick. Klick. Es ist das Auslösegeräusch einer Kamera, die ein Bewohner auf eine am gegenüberliegenden Balkon sitzende Nachbarin richtet. Als diese bemerkt, dass sie fotografiert wird, winkt sie dem Bewohner zu, um ihm zu signalisieren, dass er damit aufhören soll. Doch dieser fotografiert unbeirrt weiter.

Es war nicht der einzige Fall, in dem der Bewohner ohne ersichtlichen Grund zum Fotografen wurde. Auch die unter ihm wohnenden Kinder einer Familie wurden von ihm ohne deren Zustimmung beim Spielen im Garten, beim Spazierengehen oder beim Ausführen des Hundes abgelichtet. Andere Mieterinnen fotografierte er beim Sonnenbaden oder Rasenmähen im Bikini.

Mieter A fotografierte die Kinder auch beim Spielen im Garten.

Doch warum wurden die Nachbarn zu unfreiwilligen Motiven? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Womöglich wollte sich der Bewohner nur einen Spaß auf Kosten der Nachbarn erlauben. Möglicherweise verfolgte er aber auch eine konkrete Absicht. Oftmals werden Fotos auch als Beweismittel angefertigt. Ein Motiv, nach dem besagter Fotograf zu einem späteren Zeitpunkt vermutlich auch handelte, als er eines Tages sein Fahrzeug beschädigt auf seinem Parkplatz vorfand. Ob es sich dabei um einen nachbarschaftlichen Racheakt für sein aufdringliches Paparazzo-Verhalten handelt, ist unklar. Er installierte eine bewegungsgesteuerte Kamera, die von nun an nicht nur den Abstellbereich seines Fahrzeugs, sondern auch die Umgebung aufzeichnete, wodurch auch vorbeigehende Mitmieter von der Kamera aufgenommen wurden. Vermutlich wollte er so überprüfen, ob weitere Schäden an seinem Fahrzeug hinzukommen und ob diese seine Nachbarn verursachen. Auch hier handelt es sich rechtlich gesehen um einen Eingriff in die Privatsphäre.

Das Aufnehmen und Fotografieren von Personen, die mit dem eigentlichen Aufnahmeobjekt gar nichts zu tun haben und darüber hinaus auch keine ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme geben, ist strafbar. Im besagten Fall wussten die Betroffenen nicht, wofür der Bewohner die Aufnahmen verwendet, ob er sie nachbearbeitet und damit ihre Bedeutung verändert oder ob er sie unbefugten Dritten zugänglich macht. Der Fall ging vor Gericht und endete mit einem Schuldspruch für den Angeklagten. Der Mieter musste die fix installierte Kamera, welche auf sein Fahrzeug gerichtet war, abmontieren. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Überwachungseindruck, der dadurch für die anderen Mieter entsteht, deren Persönlichkeitsrechte verletze. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich beim Aufnahmegerät (in diesem Fall eine Kamera) um eine Attrappe oder eine echte Version handle, so das Gericht. Diese Ansicht wurde auch in einem anderen Fall vertreten.

Das Aufzeichnen des gemieteten Wohnbereichs (also auch des unmittelbaren Bereichs vor der eigenen Wohnungstür), ist hingegen oft erlaubt. In einem Fall, in dem sich eine Mieterin gegen Vandalismus auf ihrer Wohnungstür wehren wollte, wurde dies erstinstanzlich auch so entschieden.

Quellen:

Unleidliches Verhalten durch ständiges Fotografieren der übrigen Hausbewohner im OGH-Urteil
Aufstellen einer Videokamera bzw einer Videokameraattrappe durch einen Mieter im OGH-Urteil
Videoüberwachungskamera im Stiegenhaus im OGH-Urteil

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Von: Niklas

22. Januar 2018

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