Einleitung
Mit dem vorliegenden Kinderschutzkonzept legen wir die Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Rahmen unserer Tätigkeit als Friedensbüro Graz fest. Entwickelt wurde dieses Konzept mit dem Ziel, den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Teilnahme an unseren Aktivitäten und Projekten zu gewährleisten. Das Schutzkonzept beinhaltet einen konkreten Maßnahmenkatalog für den Fall des Vorliegens eines Verdachtsmoments von Gewalt an Kindern und Jugendlichen, sowie einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter:innen zur Sensibilisierung und Orientierung im Hinblick auf unsere Grundwerte, Prinzipien, Haltungen und Leitlinien.
Ziele
- Alle Mitarbeiter:innen sind hinsichtlich der unterschiedlichen Formen von Gewalt und der potenziellen Risiken in Struktur und Abläufen geschult und sensibilisiert.
- Strukturen und Rahmenbedingungen des Friedensbüros Graz sind so gestaltet, dass sie Gewalt an jungen Menschen verhindern und potenzielle Übergriffe ausschließen.
- Beschwerden werden rasch und strukturiert behandelt. Die internen Ansprechpersonen und Abläufe sind definiert.
- Wertschätzende Kommunikation und konstruktive Fehlerkultur erlauben ein rasches Handeln im Sinne des Schutzes von jungen Menschen.
- Verantwortlichkeiten sind festgelegt und ein konkreter Maßnahmenplan formuliert.
- Das Konzept wird regelmäßig evaluiert und bei Bedarf adaptiert.
Geltungsbereich
Das vorliegende Kinderschutzkonzept gilt ab 19. Jänner 2026 in Form einer Selbstverpflichtungserklärung.
Zielgruppe Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 21
Von diesem Kinderschutzkonzept sind alle jungen Menschen umfasst, die an Angeboten des Friedensbüro in den unterschiedlichen Bereichen teilnehmen.
Zielgruppe Mitarbeiter:innen
Kenntnis und Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes gelten verpflichtend für alle Mitarbeiter:innen, unabhängig von ihrem Aufgabengebiet, ihrer Zugehörigkeitsdauer und der Art ihres Anstellungsverhältnisses. Davon umfasst sind auch Praktikant:innen.
Wer wir sind und was wir tun
Das Friedensbüro Graz ist eine Einrichtung der Stadt Graz, getragen von einem Verein, in dem die politischen Parteien, Menschenrechts-, Entwicklungs- und Friedensorganisationen und andere vertreten sind.
Das Friedensbüro Graz berät und unterstützt schwerpunktmäßig bei Friedensthemen und Fragen des gewaltfreien, friedlichen Zusammenlebens, setzt dazu Projekte in der Konfliktbearbeitung und Stadtteilarbeit um und kooperiert mit allen Organisationen und Vereinen, die ähnliche Inhalte bearbeiten.
Dazu verfolgt es folgende strategischen Ziele:
- Gewaltpräventive Maßnahmen auf Stadt- und Bezirksebene
- Konfliktbearbeitung in Nachbarschaften
- Beitrag zu einer Friedenskultur in Schule und schulrelevanten Einrichtungen
- Andere Serviceleistungen für die Kommune (Geschäftsführung des Grazer Menschenrechtspreises u.ä.)
Unser Angebot richtet sich an Menschen, denen ein gewaltfreies und konfliktkompetentes Zusammenleben ein Anliegen ist. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Schulung von Multiplikator:innen und jungen Menschen in der Gewaltprävention und Resilienz.
Weiters steht das Friedensbüro der Stadt Graz, Institutionen und Organisationen als Kooperationspartner bzw. Berater für Veranstaltungen und Initiativen in seinen Schwerpunktthemen zur Verfügung.
Grundprämissen der Arbeit des Friedensbüros sind Gewaltfreiheit, Pazifismus, Toleranz, Solidarität und Gerechtigkeit. Das Friedensbüro agiert parteipolitisch unabhängig und interreligiös. Wir legen Wert auf sprachliche Sensibilität und gendergerechte, antirassistische Programme. Alle Maßnahmen, die vom Friedensbüro getroffen werden, berücksichtigen integrationsfördernde Aspekte und stärken die Zivilcourage.
Kinderschutzbeauftragte des Friedensbüro Graz
Kinderschutzbeauftragte sind erste Ansprechpersonen zu Themen des Kinderschutzes sowie bei etwaigen Fällen von Verdacht auf Grenzverletzungen oder Gewalt in den Arbeitsbereichen. Im Friedensbüro ist die jeweilige Geschäftsführung mit der Funktion des/der Kinderschutzbeauftragten betraut.
Was verstehen wir unter Gewalt
Bei der Definition von Gewalt gegen Kinder orientiert sich das Friedensbüro an der Gewaltdefinition der WHO. „Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichen Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, die entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklungen oder Deprivation führt.“
Im Folgenden werden die erfassten Gewaltarten genauer umrissen.
Körperliche Gewalt:
Körperliche (oder physische) Gewalt umfasst alle Angriffe auf den Körper einer anderen Person, die das Ziel haben, Schmerzen oder Schaden zuzufügen, wie z.B. Ohrfeigen oder Schläge.
Seelische Gewalt:
Seelische (oder psychische) Gewalt äußert sich durch Aussagen, Handlungen oder Haltungen, die einer anderen Person Ablehnung, Demütigung oder das Gefühl, wertlos zu sein, vermitteln.
Vernachlässigung:
Von Vernachlässigung spricht man, wenn grundlegende körperliche und seelische Bedürfnisse eines Kindes nicht oder nur unzulänglich befriedigt werden. Beispiele sind z.B. mangelnde Ernährung oder Hygiene, unzulängliche medizinische Versorgung, häufiges Alleinlassen oder auch mangelnde Anregungen für eine altersgemäße geistige, soziale und seelische Entwicklung.
Sexualisierte Gewalt:
Alle sexuellen Handlungen, die gegen den Willen einer Person erfolgen, sind sexuelle Gewalt. Sind Kinder von sexueller Gewalt betroffen, unterliegen sie meist einem Geheimhaltungsdruck, den der/die Täter:in oft mit Drohungen untermauert, die beim Kind Angst und Schuldgefühle erzeugen.
Kulturelle Gewalt:
Diese umfasst „traditionsbedingte“ Formen von Gewalt wie bestimmte Züchtigungspraktiken, weibliche Genitalverstümmelung, Kinderehen/Zwangsverheiratung oder Gewalttaten „im Namen der Ehre“.
Kinderhandel:
Dieser umfasst die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck ihrer Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft durch Bettelei, durch Bestimmung zur Begehung von Straftaten, Organentnahme.
Institutionelle Gewalt:
Von institutioneller Gewalt spricht man, wenn eine Institution ihre Macht so ausübt, dass die in der Institution lebenden Menschen und ihre Bedürfnisse massiv eingeschränkt werden.
Cyber-Gewalt:
Im Netz/digital kann Gewalt auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden: etwa in Form von Beleidigungen oder Cybermobbing, aber auch durch Herabwürdigungen in sozialen Medien (Hass im Netz). Dazu gehört auch das Verbreiten von Gerüchten, das Veröffentlichen von gefälschten oder peinlichen Fotos oder Filmen. Aber auch das Erschleichen des Vertrauens von Kindern und Jugendlichen im Internet, mit dem Ziel der sexuellen Belästigung bzw. des Missbrauchs („Grooming“), der Besitz und das Verbreiten zum Missbrauchsdarstellungen oder auch die Erpressung mit intimen Aufnahmen („Sextortion“).
Risikoanalyse
Die Risikoanalyse zeigt Umstände, in denen die Gefährdung eines jungen Menschen möglich bzw. beobachtbar ist.
Direkte Risiken
In Situationen, in denen ein direkter Kontakt zwischen Mitarbeitenden der Friedensbüros und jungen Menschen besteht, könnte sich eine unmittelbare und direkte Gefahr bzw. ein direktes Risiko für diese ergeben. Da die Arbeit des Friedensbüros immer im Zweierteam geschieht bzw. im Gruppensetting oder Beisein von anderen erwachsenen, aufsichtspflichtigen Personen wird dieses Risiko als mittel bis gering eingeschätzt.
Indirekte Risiken
Indirekte Risiken ergeben sich durch Kommunikation, mediale Darstellungen und Informationen, insbesondere auf den Social-Media-Kanälen des Friedensbüro Graz. Dieses Risiko wird aufgrund der Vorgaben als gering eingeschätzt.
Präventive Maßnahmen
Ausgehend von der Risikoanalyse wurden konkrete Handlungsrichtlinien erarbeitet, die den Schutz der jungen Menschen im Kontakt mit dem Friedensbüro Graz sicherstellen sollen.
Personal
Der Verhaltenskodex wird von allen bestehenden Mitarbeiter:innen nach Fertigstellung des Kinderschutzkonzepts unterzeichnet, neue Mitarbeiter:innen müssen sich bei Dienstantritt mit ihrer Unterschrift verpflichten, die darin festgehaltenen Verhaltensgrundsätze einzuhalten. Im Bedarfsfall wird der Kodex angepasst.
Alle neu einzustellenden Mitarbeiter:innen sowie Praktikant:innen werden sorgfältig überprüft und ausgewählt. Im Zuge des Einstellungsverfahrens werden Fragen zum Kinderschutz in einem persönlichen Interview thematisiert. Die Übereinstimmung der Person mit den Werten unserer Einrichtung ist Voraussetzung für eine Einstellung oder Kooperation.
Als wichtigste Maßnahme gilt die Vorgabe, Einzelsituationen mit Kindern zu vermeiden bzw. Türen offen zu halten, um eine bestmögliche soziale Kontrolle zu ermöglichen.
Datenschutz
Alle beteiligten Mitarbeiter:innen sowie die Geschäftsführung achten bei der Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte darauf, dass die Standards der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren im Internet zu schützen. Das Friedensbüro Graz verpflichtet sich zu einem sorgsamen Umgang bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen. Bezüglich Fotos, Videos oder der Anforderung von persönlichen Informationen von Kindern und Jugendlichen, die in den Unterlagen des Friedensbüros verwendet werden, sowie jede weitere Form der Datenverarbeitung müssen die Standards der aktuell gültigen DSVGO eingehalten werden. Wenn der/die Minderjährige unter 14 Jahre alt ist, ist die schriftliche Einwilligung der obsorgeberechtigten Person notwendig. Wenn der/die Minderjährige über 14 Jahre alt ist, ist die schriftliche Einwilligung des/der Jugendlichen ausreichend, die Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten ist laut DSGVO nicht erforderlich.
Im Allgemeinen gilt die Vorgabe, für eine Veröffentlichung Fotos auszuwählen, auf denen Kinder nicht genau erkennbar sind. Dies gilt nicht für Protokolle von Schüler:innenworkshops, die für den internen Gebrauch der Schule gedacht sind.
Maßnahmen im Verdachtsfall
Es besteht eine Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe bzw. die zuständige Lehrkraft oder Schulleitung, wenn:
- ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ein konkretes Kind bzw. eine jugendliche Person misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt wird oder wurde oder sonst erheblich gefährdet ist,
- die Gefährdung nicht durch eigenes Tätigwerden abgewendet werden kann und
- die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Der Verdacht muss sich auf eine aktuell vorliegende Gefährdung beziehen bzw. müssen in der Vergangenheit liegende Ereignisse eine gefährdende Auswirkung auf die Gegenwart haben.
Die Mitteilungspflicht trifft den/die einzelne Mitarbeiter:in, wenn es sich um eine Akutbedrohung handelt oder der Kontakt mit der zuständigen Einrichtung befristet ist, wie es z.B. bei Schulworkshops der Fall ist. In allen anderen Fällen trifft die Mitteilungspflicht die Einrichtung und nicht die einzelnen Mitarbeitenden. Die Mitteilung ist schriftlich an das Wohnsitzjugendamt des Kindes bzw. der/des Jugendlichen zu richten.
Beobachtungen sind zu dokumentieren und Meldungen an die zuständige Einrichtung sind mit der Geschäftsführung abzusprechen. Im Ausnahmefall Schule gilt das Vier-Augen-Prinzip unter den jeweiligen Mitarbeiter:innen in der Abwägung einer Meldung.
Das Friedensbüro Graz verpflichtet sich, das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie den Schutz vor Missbrauch und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in der eigenen Organisation sowie bei Veranstaltungen und Projekten, die einen direkten Zugang zu Kindern und Jugendlichen zur Folge haben, zu gewährleisten. Daher werden Maßnahmen der Prävention etabliert, die eine aufmerksame Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Rechte garantieren und das Risiko von Gewalt und Missbrauch minimieren. Zielsetzung der Verhaltensrichtlinien zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist es, dass alle Mitarbeiter:innen eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen. Kindern und Jugendlichen soll ein sicheres und zugleich ermutigendes Setting geschaffen werden, in dem sie ihre eigene Persönlichkeit, ohne Angst entwickeln können. Die Meinung und Rechte der Kinder sollen respektiert und ernst genommen werden. Zudem sollen auch alle Personen im unmittelbaren Umfeld der Kinder in allen Belangen mit einbezogen werden, um ein gewaltfreies Miteinander gewährleisten zu können.
Vorgehen im Verdachtsfall im Schulsetting:
Wahrnehmung einer Kinderschutzverletzung – Intervision im aktuellen Schuleinsatzteam – Rücksprache mit Klassenlehrer:in bzw. Direktion – Schriftliche Dokumentation der Beobachtung und Meldung an die Geschäftsführung.
Vorgehen im Verdachtsfall in der Mobilen Stadtteilarbeit:
Wahrnehmung einer Kinderschutzverletzung – Intervision im aktuellen Team – Schriftliche Dokumentation der Beobachtung und Meldung an die Projektleitung und die Geschäftsführung – Interventionsplanung – im Anlassfall: Gefährdungsmeldung an das zuständige Jugendamt
Vorgehen im Verdachtsfall durch einen Mitarbeiter:in des Friedensbüro
Wahrnehmung einer Kinderschutzverletzung – Schriftliche Dokumentation der Beobachtung und Meldung an die Projektleitung und die Geschäftsführung – Gespräch der GF und ggf. Projektleitung mit Mitarbeiter:in – Verdachtsmomente werden überprüft und Kontaktverbot von Mitarbeiter:in zu Kindern – im Anlassfall: Gefährdungsmeldung an das zuständige Jugendamt bzw. die Polizei, bei vagem oder nicht-bestätigtem Verdacht: Dokumentation




