Wenn es schneit, sind die Gehwege meist nicht nur rutschig, sondern auch spiegelglatt. Doch wer ist in einer Wohnsiedlung für die Schneeräumung und Salzstreuung zuständig und worauf ist dabei zu achten?

Ein helles Erwachen am Morgen – schneeweiß wohin man schaut. Frau Holle hat ihren  Mantel über der Stadt ausgebreitet und die Straßen, Wiesen und Wege mit Schnee und Eis bedeckt. Ein Vater will sich eigentlich darüber freuen, weiß aber, dass das schon wieder rutschige Wege bedeutet. Dennoch lässt er seine Kinder im Innenhof der Wohnanlage spielen. Doch es passiert, was bei diesen Bedingungen durchaus passieren kann: Ein Kind rutscht aus und verletzt sich am Oberarm. Zum Glück nur eine Prellung und kein Bruch. Drei Tage Spitalsaufenthalt und die Sache ist wieder gut. Oder doch nicht? Der Vater will sich nun an das Gericht wenden, da er der Meinung ist, dass der Vermieter seiner Wohnung und die Nachbarn ihre Schneeräumpflicht verabsäumt hätten.

Ein rutschiger Gehweg kann für frostiges Klima in der Nachbarschaft sorgen – sofern ihn niemand streut.

Wer ist zuständig?

Rechtlich ist die Sache schwierig. Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung (§ 93) zeigt, dass die Eigentümer einer Liegenschaft die umliegenden Gehsteige und Gehwege von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen freizuhalten haben und bei Schnee und Glatteis die Wege bestreuen müssen. Andernfalls drohen Verwaltungsstrafen – unabhängig davon, ob ein Unfall passiert oder nicht. In den meisten Fällen haftet also der Vermieter – jedoch nicht immer. Im selben Paragraph findet sich auch ein Absatz, der es dem Vermieter ermöglicht, die Pflicht zur Schneeräumung auf andere Parteien zu übertragen – wie etwa der Hausverwaltung oder den Mietern. Dies muss dann im Mietvertrag festgelegt werden, die Hausordnung alleine reicht dafür nicht. Der Vermieter muss jedoch die notwendigen Materialien wie einen Schneeschieber, Eiskratzer sowie Streusalz zur Verfügung stellen. Als Mietpartei ist es daher sehr hilfreich, sich genau zu erkundigen, ob im Mietvertrag etwas von einer Schneeräumungs- oder Streupflicht steht.

Glatteis sorgt im Winter für zahlreiche Unfälle – jedoch nicht nur auf den Straßen, sondern auch auf Gehwegen.

Ein Bereitschaftsplan hilft

Wird die Schneeräumung den Mietern übertragen, ist es hilfreich einen Winterdienstplan zu erstellen und von allen Mietparteien unterzeichnen zu lassen, damit keine Missverständnisse aufkommen können. Denn wenn etwas passiert, ist es zu spät.

Unterzeichnet man so eine Vereinbarung, muss man sich jedoch auch bewusst sein, dass man für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten haftet. Heißt konkret: Rutscht – wie oben – ein Fußgänger oder ein Kind auf einem spiegelglatten Gehweg aus und verletzt sich dabei, können haftungsrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Das reicht von Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld bis hin zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung – je nachdem, wie schwerwiegend die Verletzungen sind. Hier empfiehlt es sich also gewissenhaft zu sein, damit der Schnee von gestern keine teure Angelegenheit von morgen wird.

Quellen:

Paragraph 93 der Straßenverkehrsordnung
Kleine Zeitung Ombudsmann zum Thema Schneeräumung

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Von: Niklas

2. Februar 2018

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