In Österreich gibt es bei bestimmten Delikten, wie zum Beispiel Körperverletzung oder Drohung, die Möglichkeit des Tatausgleichs anstelle eines Strafverfahrens. Dies kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorschlagen und somit von einer Anklage absehen. Der Tatausgleich ist eine Begegnung zwischen Beschuldigter:em und Opfer, begleitet durch eine:n Konfliktregler:in. Die Beteiligten sollen miteinander eine angemessene Form der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens erarbeiten. In Österreich wird dies vom Verein Neustart durchgeführt. Der Tatausgleich beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit – sowohl Beschuldigte:r als auch Opfer müssen diesem Verfahren zustimmen.* Laut Neustart, eignet sich ein Tatausgleich besonders in folgenden Kontexten:

  • Straftaten in einer aufrechten oder beendeten Paarbeziehung,
  • Konflikten im Familien- und Verwandtschaftskreis,
  • strafrechtlich eskalierten Konflikten im Nachbarschaftsbereich,
  • situativen Konflikten,
  • Konflikten zwischen Schul-, Studien- oder Arbeitskolleg:innen.

Studien belegen, dass der Tatausgleich eine nachhaltige Wirkung für die Beteiligten und dadurch indirekt auch für die Gesellschaft hat. Durch die persönliche Begegnung entsteht oft erst die Möglichkeit für den:die Beschuldigten, die Auswirkungen der Tat auf das Opfer zu erkennen. Dies kann zu einer Einsicht und Motivation für eine künftige Verhaltensänderung führen. So bleiben 87 % der Beschuldigten innerhalb von drei Jahren nach Ende des Tatausgleichs straffrei. Bei Gewalt in Paarbeziehungen bleiben über 90% der Beschuldigten straffrei. Über 90% Prozent der Beschuldigten konnten durch diese Maßnahme auch für zukünftige Konflikte neue Lösungsstrategien erwerben. Opfer einer Straftat haben in einem regulären Strafverfahren nur die Rolle von Zeug:innen. Sie geben an, mit den Ergebnissen eines Tatausgleichs sehr oder überwiegend zufrieden zu sein.

Durch einen Eintrag im Strafregister bleibt man mit einer Tat verhaftet; ein Opfer im Strafprozess bleibt meist ungehört mit den eigenen Anliegen und Erfahrungen zurück. Der Tatausgleich schafft hier eine Alternative, um konstruktiv in die Zukunft gehen zu können.

 

*Die Begriffe „Täter“ und „Opfer“ werden im Diskurs um Restorative Justice immer wieder besprochen. Die Begriffe neigen dazu einen Zustand bzw. eine Eigenschaft, respektive eine Momentaufnahme eines Menschen festzuschreiben. Der Wiedergutmachungsprozess soll hingegen in eine andere Richtung wirken: dass sich Menschen (wieder) als Mitgestalter:innern ihrer Umstände erleben.

**Es gibt Ausnahmen von der Freiwilligkeit, wenn die Gründe zur Verweigerung für das Strafverfahren nicht berücksichtugungswürdig sind. Vgl § 204 Abs 2 StPO oder § 8 Abs. 3 JGG.

https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/

https://www.neustart.at/was-wir-tun/tatausgleich/

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Von: Katharina

31. Juli 2024

Bild: jens-schmitz_pixelio.de

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