Was in den Menschenrechten, die generell für alle gelten, geschrieben steht, ist den meisten zumindest grob bekannt. Wie es um eine weitere Gruppe von Rechten, die Kinderrechte, steht, ist jedoch nicht unbedingt jedem bewusst. Bisher haben wir uns schon mit einigen dieser Rechte befasst, und auch diese Woche wollen wir uns ein paar weitere Artikel der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (oder etwas kürzer auch: Kinderrechte) ansehen.

Wie es mit der Erziehung der Kinder aussieht, steht in Artikel 18 geschrieben: Hier geht es darum, dass möglichst beide Elternteile – oder gegebenenfalls der Vormund des Kindes – gemeinsam die Verantwortung für die Erziehung und die Entwicklung ihres Kindes tragen. Dabei sollen die Eltern, beziehungsweise der Vormund, angemessen unterstützt werden, etwa in durch Institutionen, Einrichtungen und Dienste für die Betreuung von Kindern.

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Artikel 19 widmet sich einem ebenfalls sehr wichtigen – und eigentlich auch mehr als nur selbstverständlichen – Punkt: Der Verpflichtung aller Vertragsstaaten dazu, geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form von physischer oder psychischer Gewalt zu schützen, solange es sich in der Obhut einer Person, etwa seinen Eltern oder einem Vormund, befindet. So sollen diese Schutzmaßnahmen etwa dazu beitragen, dass Kinder vor Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch bewahrt werden.

Artikel 20 besagt, dass Kinder, die aus irgendeinem Grund vorübergehend oder permanent aus seinem familiären Umfeld herausgelöst werden, Anspruch auf besondere Unterstützung und Schutz des Staates haben, beispielsweise was Betreuung, die Aufnahme in eine Pflegefamilie, Adoption oder die Unterbringung in einer Kinderbetreuungseinrichtung angeht. Dabei wird betont, dass die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft der Kinder berücksichtigt werden sollen sowie auch der Fokus darauf, ihnen eine angemessene, möglichst kontinuierliche Erziehung zu verschaffen.

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Artikel 21 beschäftigt sich weiter mit der Adoption: Um in erster Linie das Kinderwohl zu garantieren, kann die Adoption nur durch die zuständigen Behörden bewilligt werden, sodass sichergestellt ist, dass diese zulässig ist. Weiters wird auch die internationale Adoption behandelt, die etwa in dem Fall als die geeignete Betreuungsform gewählt wird, dass ein Kind in seinem Heimatland keine angemessene Betreuung in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie erhalten kann. Wichtig ist zum Beispiel, dass Kinder auch bei internationaler Adoption denselben Schutz erhalten, der im jeweiligen Land bei nationaler Adoption gewährleistet wird.

Laut Artikel 22 steht Kindern, die entweder den Flüchtlingsstatus begehren oder als Flüchtlinge angesehen werden, Schutz und humanitäre Hilfe dabei zu, ihre Rechte wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie in Begleitung ihrer Eltern sind oder nicht. Hierfür sollen alle Vertragsstaaten ihren Teil dazu beitragen, die betroffenen Kinder zu schützen, ihnen zu helfen und deren Eltern oder andere Familienangehörige aufzuspüren, um eine Familienzusammenführung zu bewirken. Ist letzteres nicht möglich, so wird auf Artikel 20 verwiesen, der in diesem Fall relevant wird.

Nächste Woche folgt die Fortsetzung, in der wir uns einige weitere Kinderrechte genauer ansehen wollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at/
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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