Letzte Woche haben wir uns bereits mit den ersten neun Artikeln der UN-Konvention über die Rechte des Kindes beschäftigt. Davon gibt es allerdings noch einige mehr, die es sich anzuschauen lohnt – der gesamte erste Teil der Kinderrechte, also die Artikel 1 bis 41, sind es durchaus wert, sich mit ihnen zu beschäftigen, um einmal einen groben Überblick darüber zu erlangen, was für Kinderrechte es denn eigentlich gibt.

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Artikel 10 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes besagt, dass Anträge auf Einreise in oder Ausreise aus einem der Vertragsstaaten, deren Ziel die Zusammenführung eines Kindes mit seinen Eltern ist, besonders schnell, wohlwollend und human bearbeitet werden soll – immerhin sollte es in niemandes Interesse sein, ein Kind zu lange von seinen Eltern zu trennen, solange nicht besondere Umstände bestehen, die ebendas erfordern. Zudem haben Kinder, deren Eltern in unterschiedlichen Staaten wohnhaft sind, das Recht darauf, regelmäßigen und persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen – dies schließt mit ein, dass sie (sowie auch ihre Eltern) zu diesem Zweck unbeschränkt in den betroffenen Ländern ein- und ausreisen dürfen.

In Artikel 11 wird von den Vertragsstaaten kurz und knackig gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um das rechtswidrige Verschleppen ins Ausland und das dortige Festhalten von Kindern zu bekämpfen.

Selbstverständlich gilt das Recht auf Meinungsfreiheit auch für Kinder – jedes Kind, das dazu imstande ist, sich seine eigene Meinung zu bilden (insbesondere in Angelegenheiten, die es direkt betreffen), hat laut Artikel 12 das Recht dazu, diese auch kundzutun und Gehör geschenkt zu bekommen. Dazu haben Kinder die Möglichkeit, an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch eine Vertretung teilzunehmen.

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Artikel 13 schließt hier direkt an: Das Recht auf freie Meinungsäußerung beinhaltet auch die Freiheit des Kindes, sich beliebige Informationen und Gedankengut jeglicher Art in jeder beliebigen Form zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Dies gilt jedoch – wie zu erwarten – nur, solange dies nicht der Achtung der Rechte oder des Rufes anderer widerspricht oder den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gefährdet.

Nicht nur Meinungsfreiheit steht Kindern zu, laut Artikel 14 haben sie auch ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das ebenfalls nur den genannten gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden darf.

Artikel 15 besagt, dass Kinder ein Recht darauf haben, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln, solange dies nicht gegen die Einschränkungen verstößt, die im Interesse einer demokratischen Gesellschaft bestehen.

In Artikel 16 geht es um ein Kinderrecht, das eigentlich selbstverständlich sein sollte: Das Recht darauf, nicht das Opfer von willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in Privatleben, Familie, Wohnung, Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Ehre und Ruf zu werden – und das Recht darauf, rechtlichen Schutz zu erhalten, sollte ein solcher Fall eintreten.

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Artikel 17 spricht einen besonders interessanten Punkt an: Massenmedien. Hier geht es darum, dass sichergestellt ist, dass Kinder Zugang zu Informationen und Material diverser nationaler und internationaler Quellen haben, ganz besonders zu solchen, die zur Förderung seines Wohlergehens und seiner Gesundheit dienen. Um dem gerecht zu werden, sollen Massenmedien dazu ermutigt werden, angemessene und kindergerechte Inhalte zu verbreiten und dabei insbesondere auch Rücksicht auf diejenigen Kinder zu nehmen, die einer Minderheit angehören, beispielsweise wenn es um die Sprache der Materialien geht, die in Umlauf gebracht werden.

Nächste Woche folgt die Fortsetzung, in der wir uns einige weitere Kinderrechte genauer ansehen wollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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