Bisher haben wir uns schon einige Kinderrechte genauer angesehen – davon gibt es jedoch noch einige weitere, die sicherstellen, dass Kinder als besonders schutzbedürftige Gesellschaftsmitglieder auch tatsächlich diejenige Behandlung erfahren, die ihnen zusteht. Auch diese Woche wollen wir uns daher ein paar weiteren Artikeln der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zuwenden.

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Artikel 23 widmet sich einer speziellen Gruppe von Kindern, die bisher noch nicht explizit angesprochen wurde: Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Hier geht es darum, dass behinderte Kinder ein Recht darauf haben, ein menschenwürdiges Leben zu führen, in ihrer Selbstständigkeit gefördert zu werden und aktiv am Gemeinschaftsleben teilzunehmen. Dementsprechend muss solchen Kindern eine für ihre Situation angemessene Betreuung zukommen, die auch mit ausreichend Mitteln unterstützt wird. Diese Unterstützung soll für all diejenigen, die sie in Anspruch nehmen möchten, zugänglich und bestenfalls auch unentgeltlich sein, damit die Kinder auch tatsächlich in ihrer sozialen Integration und ihrer individuellen Entfaltung gefördert werden können. Um das Fachwissen darüber, wie man behinderte Kinder am besten unterstützen kann, zu erweitern, wird in diesem Artikel zudem noch die Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit und des wissenschaftlichen Austausches erwähnt.

Selbstverständlich haben Kinder auch ein Recht auf das höchstmögliche Maß an Gesundheit, worum es in Artikel 24 geht. Jedes Kind soll natürlich Zugang zu notwendiger ärztlicher Hilfe und Gesundheitsfürsorge haben. Das Sorgen um die kindliche Gesundheit beginnt dabei schon sehr früh: So sind etwa bessere Beratung zur Familienplanung und angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Geburt zwei wichtige Punkte, die hier ebenfalls angesprochen werden. Auch im weiteren Verlauf ihres Lebens sollen Kinder beispielsweise vor Unter- und Fehlernährung bewahrt werden sowie auch sauberes Trinkwasser zur Verfügung haben, um ihnen ein unbeschwertes Aufwachsen mit wenigen Risikofaktoren zu ermöglichen.

Artikel 25 dreht sich wiederum um Kinder mit Behinderungen, speziell um diejenigen, die zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung von den verantwortlichen Behörden untergebracht wurden. Diese haben nämlich ein Recht darauf, dass die Umstände, unter denen sie aufwachsen, regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

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Laut Artikel 26 stehen jedem Kind auch Leistungen der sozialen Sicherheit zu, darunter auch die Sozialversicherung, die ihnen auch auf jeden Fall gewährt werden sollen.

Natürlich hat auch jedes Kind ein Recht auf einen Lebensstandard, der zu einer angemessenen körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung beiträgt, wie Artikel 27 festlegt. Dieser soll ihnen vor allem von ihren Eltern oder anderen verantwortlichen Personen gemäß ihrer finanziellen Mittel dargeboten werden. Zudem sollen auch die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um diesen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, insbesondere was Ernährung, Bekleidung und Wohnsituation angeht. Weiters sollen die Vertragsstaaten auch dafür sorgen, dass Eltern und andere finanziell für das Kind verantwortliche Personen auf jeden Fall ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nachkommen.

Nächste Woche folgt die Fortsetzung, in der wir uns einige weitere Kinderrechte genauer ansehen wollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at/
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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