Unser Überblick über die Kinderrechte – oder, wie es ganz korrekt heißt, in die UN-Konvention über die Rechte des Kindes – geht in eine weitere Runde. Auch diesmal wollen wir uns damit beschäftigen, welche Rechte speziell für Kinder gelten und aufgrund ihrer Wichtigkeit zusätzlich zu den Menschenrechten festgehalten wurden.

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Wer sich schon gefragt hat, wie es denn eigentlich mit der Bildung von Kindern aussieht – um diese geht es in Artikel 28. Selbstverständlich hat jedes Kind ein Recht auf Bildung, welches durch die Vertragsstaaten etwa durch einen unentgeltlichen Besuch der Grundschule, das Angebot verschiedener weiterführender Schultypen, den Zugang zu Hochschulen und Maßnahmen, die den regelmäßigen Schulbesuch unterstützen, verwirklicht werden soll. Dabei ist wichtig, dass sämtliche Disziplinierungsmaßnahmen an den Schulen der Menschenwürde der Kinder nicht widersprechen. Darüber hinaus soll auch international zusammengearbeitet werden, um für die Verbreitung von Wissen und die Verringerung von Analphabetentum zu sorgen, wobei vor allem die Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Vordergrund zu stehen haben.

Auch Artikel 29 beschäftigt sich mit Bildung, insbesondere derjenigen, die über die klassische Schulbildung hinausgeht. So sollen Kinder etwa die Möglichkeit haben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ihre Persönlichkeit und ihre Begabung in vollem Umfang zu entfalten. Gleichzeitig soll Kindern auch Achtung vor den Menschenrechten, Grundfreiheiten und den in der Charta der UN verankerten Grundsätzen vermittelt werden. Weiters sollen Kinder beispielsweise lernen, ihre Eltern, ihre kulturelle Identität und ihre Sprache wertzuschätzen und auch Achtung vor anderen Kulturen als der eigenen entwickeln. Auch Werte des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen den verschiedensten Menschengruppen sowie auch Respekt vor der natürlichen Umwelt sollen Kindern vermittelt werden, um sie angemessen auf das Leben vorzubereiten.

Artikel 30 ist sehr kurz und knackig gehalten: Hier wird festgelegt, dass ein Kind, das einer ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, das Recht darauf hat, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur und Religion zu pflegen sowie auch seine eigene Sprache zu verwenden.

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Im Leben von Kindern steht selbstverständlich nicht nur Ernstes am Plan – Artikel 31 hält sogar extra fest, dass Kinder ein Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel, altersgemäße aktive Erholung sowie auch die freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben haben. Dieses Recht soll auch gefördert werden durch zahlreiche Angebote und Möglichkeiten zu Aktivitäten dieser Art.

Artikel 32 spricht ein ebenfalls sehr wichtiges Recht von Kindern an: Das Recht darauf, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden und nicht zu einer Arbeit verpflichtet werden, die etwaige Gefahren – egal ob körperlicher, geistiger, seelischer, sittlicher oder sozialer Natur – mit sich bringt. Um diesen Schutz zu gewähren, sollen etwa ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festgelegt werden, eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden und auch Strafen oder andere Sanktionen auf einen Verstoß gegen diesen Artikel folgen.

Nächste Woche folgt die Fortsetzung, in der wir uns einige weitere Kinderrechte genauer ansehen wollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at/
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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