Tatsächlich haben wir uns nun durch Teil 1 der Kinderrechtskonvention gekämpft – Artikel 41 markiert das Ende der Rechte, die extra für Kinder festgelegt wurden. Wer bis hierhin durchgehalten hat, weiß nun ganz genau bescheid darüber, was denn nun, abgesehen von den Menschenrechten, die ohnehin alle betreffen, speziell für Kinder gilt.

In bewaffneten Konflikten gilt es laut Artikel 38 für die Vertragsstaaten, auf jeden Fall sämtliche Regeln des humanitären Völkerrechts, die für Kinder relevant sind, zu berücksichtigen und auch alle betroffenen Kinder zu schützen und zu betreuen. Weiters heißt es, dass Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen. Das bedeutet natürlich, dass Kinder unter 16 Jahren nicht zu den Streitkräften eingezogen werden dürfen. Darüber hinaus sollen in dem Fall, in dem Kinder zu den Streitkräften eingezogen werden, die zwar das fünfzehnte Lebensjahr schon vollendet haben, das achtzehnte jedoch noch nicht, bevorzugt die jeweils ältesten Kinder ausgewählt werden.

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So gerne man Kinder auch vor allem Unheil schützen würde – manchmal ist dies schlichtweg nicht möglich. Artikel 39 verlangt von den Vertragsstaaten, dass diese alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die physische und psychische Genesung sowie auch die soziale Wiedereingliederung von Kindern zu unterstützen, die Opfer irgendeiner Art von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher Behandlung oder auch von bewaffneten Konflikten geworden sind.

Verletzt ein Kind die Strafgesetze oder steht zumindest unter Verdacht, ebendas getan zu haben, so ist dies natürlich eine besonders heikle Situation. Laut Artikel 40 haben Kinder in diesem Fall das Recht darauf, so behandelt zu werden, dass ihre eigene Würde und ihr eigener Wert sowie auch ihre Achtung vor den Menschen- und Grundrechten gefördert werden. Selbstverständlich gilt auch für Kinder, dass sie nicht der Verletzung der Strafgesetze schuldig sind, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen zur Zeit, zu der sie diese begangen haben, nicht verboten waren. Weiters gelten für Kinder in dieser Situation wie auch für Erwachsene mehrere Mindestgarantien, wie etwa, dass sie bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig gelten, dass sie ein faires Verfahren erhalten und dass sie die Entscheidung eines Gerichts entsprechend dem Gesetz nachprüfen lassen können, sollten sie der Verletzung der Strafgesetze überführt worden sein.

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Darüber hinaus sollen sich die Vertragsstaaten darum bemühen, Verfahren, Behörden und Einrichtungen sowie auch den Erlass von Gesetzen zu fördern, deren Fokus speziell Kinder sind, die sich einer Verletzung der Strafgesetze schuldig oder zumindest verdächtig gemacht haben. Hierbei gilt es unter anderem, ein Mindestalter festzulegen, ab dem Kinder als strafmündig angesehen werden, sowie auch Maßnahmen zu treffen, um einen solchen Fall möglichst ohne ein gerichtliches Verfahren regeln zu können. Um sicherzustellen, dass die betroffenen Kinder angemessen behandelt zu werden, müssen viele Vorkehrungen hinsichtlich Anordnungen wie etwa Betreuung, Aufnahme in eine Pflegefamilie und Entlassung auf Bewährung getroffen werden.

Artikel 41 markiert schließlich kurz und knackig das Ende von Teil I der Kinderrechtskonvention: Hier wird noch erwähnt, dass sämtliche Bestimmungen, die zur Verwirklichung der Rechte von Kindern besser geeignet sind als die in der Kinderrechtskonvention festgelegten (wie etwa solche im Recht eines Vertragsstaates oder im für diesen Staat geltenden Völkerrecht), unberührt bleiben sollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at/
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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