Nun befinden wir uns schon fast am Ende des ersten Teils der Kinderrechtskonvention, ganz korrekt der UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Dieser besitzt ganze 41 Artikel, in denen festgelegt wird, welche Rechte denn jetzt speziell für Kinder als besonders schutzbedürftige Personen bestehen. Auch diesmal wollen wir uns einige davon genauer ansehen.

In Artikel 33 wird festgehalten, dass Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch, der Herstellung und dem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen geschützt werden sollen. Um das zu bewerkstelligen, sollen angemessene Maßnahmen, unter anderem Gesetzgebungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen getroffen werden.

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Selbstverständlich ist ein weiterer wichtiger Punkt der Schutz von Kindern vor sämtlichen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs, der in Artikel 34 angesprochen wird. Hierfür sollen alle notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen ergriffen werden, um Kinder vor der Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen sowie der Ausbeutung für die Prostitution und pornographische Darstellungen zu bewahren.

Natürlich sollen auch die Entführung und der Verkauf von sowie auch der Handel mit Kindern, egal zu welchem Zweck und in welcher Form, um jeden Preis verhindert werden, was Artikel 35 noch einmal ganz klar unterstreicht.

Nicht nur vor sexueller Ausbeutung und vor der Ausbeutung als Arbeitskraft, wie letztes Mal erwähnt, sollen Kinder laut Artikel 36 bewahrt werden – generell sollen sie überhaupt vor jeder Form der Ausbeutung, die sie auf irgendeine Weise beeinträchtigen, geschützt werden.

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Artikel 37 verlangt von den Vertragsstaaten, dass kein Kind einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wie etwa der Folter unterzogen wird. Auch die Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung dürfen Personen für Straftaten, die sie vor der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres verübt haben, nicht auferlegt werden. Die Freiheit soll Kindern erst als letzte Instanz und nur für die kürzeste angemessene Zeit entzogen werden (rechtswidrig oder willkürlich dürfen Kinder selbstverständlich sowieso nicht in ihrer Freiheit eingeschränkt werden). Weiters sollen Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, eine menschliche und Würde wahrende Behandlung sowie auch die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen ihres Alters erfahren. Zudem sollen sie während des Absitzens ihres Freiheitsentzugs von Erwachsenen getrennt werden und haben das Recht darauf, den Kontakt zu ihren Familien durch Briefe und Besuche aufrechtzuerhalten, solange keine besonderen Umstände dagegensprechen. Schließlich haben Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, auch das Recht auf einen rechtskundigen Beistand, das Recht dazu, die Freiheitsentziehung etwa bei einem Gericht anzufechten und auch das Recht auf eine möglichst zeitnahe Entscheidung in einem solchen Verfahren.

Nächste Woche folgt die Fortsetzung, in der wir uns die letzten paar Kinderrechte genauer ansehen wollen.

Quellen:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderrechte.html
https://unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/
https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Kinderrechte/UN_Konvention_ueber_die_Rechte_des_Kindes.pdf
https://www.kinderhabenrechte.at/
https://www.plan-international.at/kinderschutz/kinderrechte.html

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